ECA-Monat

Zusätzliche Steuern bei verpflichtender Servicepauschale

Freiwillige Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie ohne Zwang von einem Dritten an einen Arbeitnehmer geleistet werden.

Bei einer verpflichtenden Servicepauschale als Trinkgeld werden die weitergeleiteten Beträge als Lohnbestandteil angesehen und sind steuerpflichtig. Splitting von freiwilligem Trinkgeld oder kartenzahlungsbasierte Weitergabe sind unproblematisch.

Sozialversicherungsrecht

Trinkgelder gelten als Einkommen eines Dritten und unterliegen der Sozialversicherungspflicht für den Arbeitnehmer. In einigen Branchen existieren Pauschalbeträge für Trinkgeld, die die Beitragsgrundlage erhöhen, jedoch nur für freiwillige Trinkgelder gelten. Verpflichtende Servicezuschläge sind zusätzlich beitragspflichtiges Entgelt.

Umsatzsteuerrecht

Freiwilliges Trinkgeld für das Personal ist nicht in der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage enthalten. Im Gegensatz dazu muss bei einer verpflichtenden Servicepauschale, die an das Personal weitergeleitet wird, geprüft werden, ob sie gemäß dem Umsatzsteuergesetz als Entgelt betrachtet wird, das der Umsatzsteuer unterliegt.

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