Wohnraumüberlassung einer GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Vorsteuerabzug für Errichtungskosten möglich ist, wenn die Überlassung als weitere Entlohnung anzusehen ist.
Rechtsansicht des VwGH
Laut VwGH ist die Angemessenheit der Gesamtentlohnung entscheidend, um eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen. Die Gesamtentlohnung umfasst Barlohn und den Marktwert der Wohnungsüberlassung. Ein Fremdvergleich zeigt, ob das Entgelt fremdüblich und somit betrieblich veranlasst ist.
Fazit:
Der VwGH bestätigt, dass die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst ist, wenn die Vergütung fremdüblich ist. Die GmbH kann Vorsteuer abziehen, muss jedoch Umsatzsteuer abführen, Lohnnebenkosten zahlen und der Geschäftsführer höhere Einkünfte versteuern.
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