Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer
Im Fall eines Universitätsprofessors, der ein Büro an der Universität hatte, erkannte das BFG die Werbungskosten für seine private Bibliothek nicht an, da sie nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellte.
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband sind nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Zudem muss das Arbeitszimmer für die Tätigkeit unbedingt notwendig und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Nur dann sind die darauf entfallenden Kosten steuerlich abzugsfähig.
Auf typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt
Der VwGH stellte fest, dass die Bibliothek als Arbeitszimmer im Wohnungsverband gilt, da sie über das Haus erreichbar ist. Entscheidend war jedoch, ob sie den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Universitätsprofessors bildet. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf Forschung und Lehre am Universitätsgelände liegt, wurden die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.
Tipp:
Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, muss es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden. Dies wird anhand des typischen Berufsbildes beurteilt, welches sich über die Zeit verändern kann. Wir empfehlen frühzeitige Planung und Beratung, besonders bei Homeoffice, um eine individuelle Prüfung sicherzustellen.
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