Vorsteuerkorrektur bei Gebäude-Investitionen
Ein Fall beim VwGH betraf einen Steuerpflichtigen, der eine privat genutzte Wohnung später vermietete. Da das Gebäude ursprünglich vollständig dem Unternehmen zugeordnet war, konnte die Vorsteuer für die zuvor privat genutzte Wohnung anteilig nachgeholt werden, da sie nun betrieblich genutzt wurde.
Tipp:
Bei einer Änderung der betrieblichen oder privaten Nutzung von Gebäuden ist zu prüfen, ob Vorsteuern nachträglich abgezogen oder zurückgezahlt werden müssen. Nutzungsänderungen sollten rechtzeitig besprochen werden, um umsatzsteuerliche Fristen zu wahren und finanzstrafrechtliche Risiken zu vermeiden.
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