ECA-Monat

Vorbereitungsphase einer gewerblichen Tätigkeit

Der VwGH entschied über die einkommensteuerliche Qualifizierung einer Geflügelmast.

Der VwGH entschied über die einkommensteuerliche Qualifizierung einer Geflügelmast. Strittig war, ob ein Strukturwandel von Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Gewerbebetrieb vollzogen worden ist. Umqualifizierung kann fließend oder sofort erfolgen, erfordert objektive Überschreitung der Höchstgrenzen und subjektiven Willen zur gewerblichen Tätigkeit. Sofortiger Wandel erfordert klare Maßnahmen.

Strukturänderung nicht beabsichtigt

Der Revisionswerber erklärte erst vier Jahre nach Errichtung der Stallung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt und das BFG sahen keinen beabsichtigten Strukturwandel, da der Unternehmer die steuerlichen Konsequenzen nicht berücksichtigte. Es fehlte am subjektiven Willen zum Wandel.

Tatsächlich gesetzte Maßnahmen relevant

Obwohl der Revisionswerber keinen bewussten Strukturwandel in der Geflügelmast anstrebte, könnte dieser objektiv stattgefunden haben. Die tatsächlich gesetzten Maßnahmen sind relevant. Die Verdoppelung der Produktionskapazität durch den neuen Stall könnte einen sofortigen Wandel bewirken, wenn genutzt, was hier nicht der Fall war. Es handelte sich eher um eine allmähliche Produktionssteigerung.

Entscheidung und Konsequenz für den Steuerpflichtigen

Die Einkünftequalifikation des Geflügelmastbetriebs war entscheidend für den Umsatzsteuergutschriftenantrag. Die verpasste Frist für die Regelbesteuerung hätte nur durch Anerkennung des Betriebs als Gewerbebetrieb rückgängig gemacht werden können. Dies wurde jedoch von BFG und VwGH abgelehnt.

Fazit

Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Einkunftsart hat unter Umständen Bedeutung für andere steuerliche Regelungen. Sprechen Sie daher frühzeitig über beabsichtigte Änderungen bei Ihren Tätigkeiten zur Einkommenserzielung.

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