Verschärfte Nachweispflichten für Innergemeinschaftliche Lieferung
Trotz EuGH-Urteilen gelten strenge Vorgaben für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Bei Nichtbeachtung drohen Nachversteuerungen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ein aktuelles EuGH-Verfahren prüft, ob die Steuerbefreiung verweigert werden darf, wenn relevante Nachweise fehlen, die Behörde aber alle notwendigen Informationen besitzt.
Buchnachweis erforderlich
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt voraus, dass der Empfänger ein steuerpflichtiger Unternehmer ist und die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Der Lieferer muss den Versand in einen anderen Mitgliedstaat nachweisen. Formelle Fehler dürfen die Befreiung nicht verhindern, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für Steuerbefreiung ausgeweitet
Seit 1.1.2020 wurden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen erweitert. Zusätzlich zur gültigen UID-Nummer des Abnehmers muss der Lieferer auch die Zusammenfassende Meldung korrekt abgeben, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten. Nationale Behörden prüfen, ob alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit:
Wenn ein österreichischer Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht prüft oder diese ungültig ist, wird die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung verweigert und österreichische Umsatzsteuer festgesetzt.
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