ECA-Monat

Verlustverwertung im Steuerrecht

Verluste aus steuerlich relevanten Tätigkeiten können grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden. Allerdings gibt es im Steuerrecht diverse Einschränkungen, die eine vollständige Verlustverrechnung mit Gewinnen nicht immer zulassen.

Liebhaberei

Liebhaberei sind Tätigkeiten ohne langfristigen positiven Gesamterfolg. Verluste daraus dürfen nicht mit Gewinnen anderer Einkünfte verrechnet werden. Typische Beispiele sind Tätigkeiten mit privaten Interessen. Verluste außerhalb der Einkunftsarten, wie im Privatvermögen, bleiben ertragsteuerlich unberücksichtigt.

Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich

Verluste können mit positiven Einkünften verrechnet werden, jedoch nur innerhalb derselben Einkunftsart. Verluste aus privaten Grundstücksverkäufen oder Kapitalvermögen dürfen nur mit entsprechenden Überschüssen ausgeglichen werden. Nicht ausgeglichene Verluste können zu 60 % über 15 Jahre mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden oder auf Antrag im Entstehungsjahr vollständig.

Verlustvortrag

Verluste aus betrieblichen Einkünften können zeitlich unbefristet vorgetragen und vollständig mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Bei außerbetrieblichen Einkünften ist dies nicht möglich, Verluste sind nur im Entstehungsjahr nutzbar. Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG können maximal 75 % ihrer Gewinne durch Verlustvorträge reduzieren. Beteiligungsverluste werden über sieben Jahre verteilt verrechnet.

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