Verlängerung des Liebhaberei-Prognosezeitraums
Liebhaberei, Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht, sind steuerrechtlich nicht absetzbar. Eine Prognoserechnung ist notwendig, um Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen. Die Liebhabereiverordnung unterstützt bei der Erkennung ertragsteuerlich relevanter Tätigkeiten.
Große und kleine Vermietung
In der Liebhabereiverordnung wird zwischen „großer“ und „kleiner“ Vermietung unterschieden. Kleine Vermietung umfasst Eigenheime, Eigentumswohnungen und einzelne Apartments. Große Vermietung betrifft nicht für Wohnzwecke genutzte Immobilien oder mehrere Eigentumswohnungen, wie etwa ein ganzes Zinshaus.
Änderungen der Liebhabereiverordnung
Gemäß LVO liegt Liebhaberei vor, wenn kein Gesamtgewinn erwartet wird. Bei kleiner Vermietung gilt ein absehbarer Zeitraum von 25 Jahren (max. 28 Jahre), bei großer Vermietung 30 Jahre (max. 33 Jahre). Änderungen gelten für entgeltliche Gebäudeüberlassungen ab dem 01.01.2024.
Hinweis:
Die Beurteilung von Einkunftsquelle oder Liebhaberei ist umsatz- und ertragsteuerlich entscheidend. Kontaktieren Sie uns frühzeitig bei geplanter Vermietung.
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