Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes
Eine kürzere Nutzungsdauer ist mit einem Sachverständigengutachten möglich. Das Bundesfinanzgericht behandelte in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an solche Gutachten.
Schlüssiges Sachverständigengutachten
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann eine kürzere AfA als die gesetzlich vorgesehenen 1,5 % geltend gemacht werden, wenn eine kürzere technische Nutzungsdauer nachgewiesen wird. Dieser Nachweis erfordert ein schlüssiges Sachverständigengutachten zum Bauzustand des Gebäudes. Im behandelten Fall erkannte das Finanzamt ein vorgelegtes Gutachten nicht an, da es keine technische Restnutzungsdauer und keine detaillierte Bewertung des Bauzustands enthielt.
Hinweis:
Soll bei einem vermieteten Gebäude von der gesetzlich vorgesehenen AfA von 1,5 % abgewichen werden, ist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Dieses muss detaillierte Aussagen zum Bauzustand und zu den tragenden Teilen des Gebäudes enthalten. Fehlen solche Angaben, ist das Gutachten für eine kürzere Abschreibungsdauer ungeeignet.
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