ECA-Monat

Umsatzsteuerliche Be­hand­lung von Unter­nehmens­über­tragungen

Viele österreichische Klein- und Mittelunternehmen (KMU) stehen vor der Unternehmensnachfolge...

Viele österreichische Klein- und Mittelunternehmen (KMU) stehen vor der Unternehmensnachfolge, die oft komplexe umsatzsteuerliche Fragen aufwirft. Laut Umsatzsteuergesetz, beeinflusst vom europäischen Steuerrecht, kann die Übertragung von Vermögen als umsatzsteuerfreie Transaktion behandelt werden, da sie nicht als Lieferung von Gegenständen gilt.

Grundsätzliche Steuerbarkeit bei Unternehmensübertragungen in Österreich

Die EU-Vorschrift erlaubt, aber verpflichtet nicht, Mitgliedstaaten, Vermögensübertragungen umsatzsteuerfrei zu behandeln. Ziel ist die bürokratische Vereinfachung und Vermeidung von Liquiditätsbelastungen. Österreich hat dies nur für bestimmte Vorgänge umgesetzt, sodass Unternehmensübertragungen grundsätzlich weiterhin umsatzsteuerbar sind.

Entgeltliche und unentgeltliche Unernehmensübertragungen

Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist umsatzsteuerpflichtig. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die übertragenen Gegenstände und Rechte. Der Kaufpreis wird auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und Firmenwert aufgeteilt. Die umsatzsteuerliche Beurteilung erfolgt für jede Teilleistung separat. Unentgeltliche Übertragungen haben umsatzsteuerliche Folgen, da die Entnahme in das Privatvermögen unterstellt wird. Die "Entnahmeumsatzsteuer" kann an den unentgeltlichen Erwerber weiterverrechnet werden, der den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Steuerfreiheit bei Umgründungsvorgängen

Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht besteht bei Umgründungen. Unternehmensumstrukturierungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) gelten als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge.

Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nicht umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Unklar bleibt, ob diese Befreiung nur für pauschalbesteuerte Land- und Forstwirte gilt. Eine Klärung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung steht aus.

Tipp:

Unternehmensübertragungen sind komplex. Daher ist eine frühzeitige Planung ratsam. Es gilt, sowohl zivilrechtliche als auch steuerrechtliche Fragestellungen zu beachten. Wir empfehlen, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen.

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