Umsatzsteuerbefreiung für den Erwerb privater Photovoltaikanlagen
Voraussetzungen
Der 0%-Steuersatz gilt nur, wenn die Photovoltaikanlage eine Engpassleistung von maximal 35 Kilowatt hat und auf Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen oder Gebäuden mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken betrieben wird.
Montage und Installation von Photovoltaikmodulen
Die Nähe zu den genannten Gebäuden gilt auch, wenn die Photovoltaikanlage auf demselben Grundstück, Garagen, Schuppen oder einem Zaun steht. Ein räumlicher Nutzungsbezug reicht ebenfalls aus. Unselbständige Nebenleistungen wie die Installation von Modulen sind steuerbefreit, wenn sie direkt für den Anlagenbetreiber erbracht werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für direkte Lieferungen an Betreiber für Betriebszwecke. Zwischenhändler unterliegen dem Normalsteuersatz. Der Betreiber wird wirtschaftlich betrachtet, nicht nur durch das Eigentum an der Anlage.
Keine zusätzliche Flächenversiegelung
Die befristete Umsatzsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen auf Privathäusern oder öffentlichen Gebäuden gilt nur, wenn die Anlagen auf Dächern oder nahen Gebäuden wie Garagen installiert werden, nicht jedoch auf freien Flächen, um zusätzliche Flächenversiegelung zu vermeiden.
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