ECA-Monat

Umsatzsteuer bei Veräußerung einer Patientenkartei

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass der Verkauf einer Patientenkartei umsatzsteuerpflichtig ist.

Ärzte sind nicht generell von der Umsatzsteuer befreit – nur Heilbehandlungen sind steuerfrei. Verkäufe im Rahmen einer Praxisaufgabe unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, es sei denn, sie erfüllen bestimmte Bedingungen des Umsatzsteuergesetzes.

Verkauf der Patientenkartei

Eine Ärztin verkaufte 2016 ihre Patientenkartei für 30.000 Euro an ihren Nachfolger. Das Finanzamt erklärte den Verkauf für umsatzsteuerpflichtig. Die Ärztin argumentierte, es handle sich um einen steuerfreien Umsatz aus Heilbehandlungen oder ein steuerfreies Hilfsgeschäft im Rahmen ihrer Tätigkeit.

Entscheidung des BFG

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass der Verkauf einer Patientenkartei nicht steuerfrei ist, da sie weder der Heilbehandlung dient noch als steuerfreie Lieferung gilt. Es handelt sich um eine umsatzsteuerpflichtige Übertragung von Informationen, vergleichbar mit der Übertragung eines Kundenstocks.

Fazit:
Das Bundesfinanzgericht widerspricht der bisherigen Verwaltungsmeinung: Eine Patientenkartei oder ein Kundenstock kann mangels physischer Gestalt nicht geliefert werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien müssen angepasst werden. Diese Entscheidung betrifft nicht nur Ärzte, sondern auch Versicherungsmakler.

Für weitere Fragen zu den Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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