Umsatzsteuer bei Stornos von Hotelgästen
Laut EuGH ist eine No-Show-Gebühr umsatzsteuerpflichtig, wenn das Hotel zur Leistung bereit war. Stornogebühren bei rechtzeitiger Stornierung gelten hingegen meist als nicht umsatzsteuerbar, da kein Leistungsaustausch erfolgt. Verfallene Anzahlungen verpflichten zur Rechnungsberichtigung – andernfalls entsteht Umsatzsteuerschuld. Ertragsteuerlich stellen sowohl No-Show- als auch Stornogebühren Betriebseinnahmen dar und unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Für Hotels ist daher eine genaue Prüfung der jeweiligen Umstände wesentlich, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
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