ECA-Monat

Überprüfung der Lohn­verrechnung

Geschäftsführer haften unter Umständen persönlich für unbezahlte Lohnabgaben, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.

Der VwGH entschied, dass die bloße Prüfung der Gesamtsumme ohne Beachtung der Abgabenstruktur nicht ausreicht und somit keine ordnungsgemäße Aufsicht der Lohnverrechnung darstellt.

Auch leichte Fahrlässigkeit ist schuldhaft

Laut VwGH-Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit und bleibt trotz Delegation abgabenrechtlicher Pflichten verantwortlich. Durch geeignete Aufsichts- und Kontrollmechanismen muss er sicherstellen, dass abgabenrechtliche Verpflichtungen tatsächlich erfüllt werden.

Fazit:
Die Tätigkeit beauftragter Personen ist regelmäßig zu prüfen, damit abgabenrechtliche Pflichtverletzungen nicht unbemerkt bleiben. Die Überwachungspflicht des Geschäftsführers besteht auch dann, wenn bisher keine Fehlleistungen aufgetreten sind.

Für weitere Fragen zu den Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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