Überprüfung der Lohnverrechnung
Der VwGH entschied, dass die bloße Prüfung der Gesamtsumme ohne Beachtung der Abgabenstruktur nicht ausreicht und somit keine ordnungsgemäße Aufsicht der Lohnverrechnung darstellt.
Auch leichte Fahrlässigkeit ist schuldhaft
Laut VwGH-Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit und bleibt trotz Delegation abgabenrechtlicher Pflichten verantwortlich. Durch geeignete Aufsichts- und Kontrollmechanismen muss er sicherstellen, dass abgabenrechtliche Verpflichtungen tatsächlich erfüllt werden.
Fazit:
Die Tätigkeit beauftragter Personen ist regelmäßig zu prüfen, damit abgabenrechtliche Pflichtverletzungen nicht unbemerkt bleiben. Die Überwachungspflicht des Geschäftsführers besteht auch dann, wenn bisher keine Fehlleistungen aufgetreten sind.
Für weitere Fragen zu den Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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