ECA-Monat

Senkung des Körperschaft-Steuertarifs

Seit dem 1.1.2024 sind Änderungen in Kraft!

Die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft und Anpassungen am Mindeststammkapital der herkömmlichen GmbH sowie dem Körperschaftsteuersatz. Diese Neuerungen beeinflussen auch die Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt).

Änderung des KöSt-Tarifs

Die Körperschaftsteuer sank 2023 von 25 % auf 24 % und wurde 2024 weiter auf 23 % gesenkt. Bei Ausschüttung an Gesellschafter beträgt die Gesamtsteuerbelastung nun 44,175 % im Vergleich zu 45,625 % im Jahr 2022.

Änderung der MiKöSt

Die Körperschaftsteuer beträgt seit 1.1.2024 23 %. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gilt eine Mindestkörperschaftsteuer, unabhängig von Gewinn oder Verlust. Ist die tatsächliche Steuer niedriger oder null, wird dennoch ein fester Betrag fällig. Diese Mindeststeuer wird in Folgejahren angerechnet, wenn Gewinne die Steuer übersteigen.

Mindestkörperschaftsteuer EUR 500,00 jährlich

Die Mindestkörperschaftsteuer entspricht 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals und ist vierteljährlich fällig. Mit der Reduzierung des Stammkapitals auf EUR 10.000 ab 1.1.2024 sinkt die MiKöSt auf EUR 500 jährlich. Die bisherigen Staffelungen der MiKöSt wurden mit 31.12.2023 aufgehoben, eine Erhöhung nach fünf Jahren entfällt.

Herabsetzungsantrag

Steuerpflichtige leisten vierteljährliche Vorauszahlungen für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Das Finanzamt legt die Höhe basierend auf Vorjahresergebnissen fest. Bei niedrigerer Gewinnerwartung kann ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden, mit entsprechender Begründung und Nachweis. Für KöSt-Vorauszahlungen auf der alten Basis ist ein individueller Herabsetzungsantrag erforderlich.

Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.