ECA-Monat

Ort der Geschäfts­leit­ung einer aus­ländischen GmbH

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt dort, wo wichtige Entscheidungen getroffen werden.

Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sind in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der VwGH prüfte kürzlich, ob der Wohnsitz eines Geschäftsführers den Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH bestimmt.

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der Ort der Geschäftsleitung einer deutschen GmbH im Inland liege. Grund war die Lagerung von Jagdausrüstung im Keller und die Nutzung eines Zimmers als Büro im Haus des Geschäftsführers.

Rechtsansicht des BFG und VwGH

Das BFG gab der Beschwerde gegen den Finanzamts-Bescheid statt. Weder das Jugendzimmer noch der Kellerraum bildeten einen Büro- oder Verkaufsraum. Der Geschäftsführer agierte wie ein Außendienstmitarbeiter. Entscheidend ist sein Arbeitsplatz in Deutschland. Das BFG betonte die Bedeutung des Arbeitsplatzes für die Geschäftsleitung.

Fazit:

Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG, dass Arbeiten am Wohnsitz keinen Ort der Geschäftsleitung begründen. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt dort, wo wichtige Entscheidungen getroffen werden.

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