ECA-Monat

Neuerungen bei Dienst­zetteln

Dienstzettel muss dem Arbeitnehmer sofort nach Arbeitsbeginn ausgehändigt werden.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstzettel eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aushändigen.
Das Arbeitsrecht ist weitgehend durch europäische Einflüsse harmonisiert, was internationalen Arbeitgebern oftmals entgegenkommt, da dadurch Rechtsvereinheitlichung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) geschaffen wird. Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert.

Dokumentation der vereinbarten Rechte und Pflichten

Gemäß AVRAG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sofort nach Arbeitsbeginn einen Dienstzettel aushändigen, der die wesentlichen Vertragspunkte enthält. Dieser dient als Dokumentation der vereinbarten Rechte und Pflichten.

Elektronische Übermittlung möglich

Der Dienstzettel kann jetzt elektronisch übermittelt werden, wenn vom Arbeitnehmer gewünscht. Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden, der die Mindestangaben des Dienstzettels enthält, ist keine zusätzliche Übermittlung erforderlich. Der Zweck bleibt die Information über Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis, um eine doppelte Übermittlung zu vermeiden.

Neue Angaben auf dem Dienstzettel

Durch die Umsetzung der Richtlinie gibt es Neuerungen bezüglich der Mindestangaben im Dienstzettel. Dazu gehören Hinweise zum Kündigungsverfahren, Unternehmenssitz, Arbeitsbeschreibung, Überstundenvergütung, Gehaltsauszahlung, Schichtpläne, Sozialversicherungsträger und Fortbildungsanspruch. Die Nichtaushändigung wird mit einer Verwaltungsstrafe von EUR 100,00 bis EUR 436,00 geahndet.

Hinweis:

Arbeitgeber müssen beachten, dass Arbeitnehmer bei Geltendmachung der neuen Rechte weder benachteiligt noch aus diesem Grund gekündigt werden dürfen (Benachteiligungsverbot, Motivkündigungsschutz).

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