ECA-Monat

KöSt-Zuschlag wegen unter­lassener Empfänger­benennung

Kann ein Steuerpflichtiger die Empfänger von Zahlungen nicht benennen, sind diese Ausgaben steuerlich nicht absetzbar.

Die Empfängerbenennung ermöglicht der Behörde, die Besteuerung beim Zahlungsempfänger zu prüfen. Bei Kapitalgesellschaften kann zusätzlich ein 25 %iger Körperschaftsteuer-Zuschlag anfallen.

Dokumente in der Baubranche

Das BFG bestätigte die Versagung von Betriebsausgaben und den 25 %igen KöSt-Zuschlag bei einer Bau-GmbH wegen fehlender Empfängerbenennung. Die GmbH hatte nicht die bei Bauprojekten üblichen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten erfüllt, wodurch ein grobes Verschulden anzunehmen war. Wichtige Unterlagen zur Leistungsdokumentation fehlten vollständig.

Nicht geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung

Der VwGH wies die Revision ab: Die GmbH verletzte ihre Sorgfaltspflichten grob, da wesentliche Unterlagen fehlten. Dass die Zahlungsempfänger nicht benannt werden konnten, geht zu ihren Lasten. Für den 25 %igen KöSt-Zuschlag ist kein Vorsatz erforderlich – ein Verschweigen aus Fahrlässigkeit reicht aus.

Hinweis:
Sorgfältige Auftragnehmerprüfung und lückenhafte Dokumentation schützen vor steuerlichen Nachteilen und Zuschlägen.

Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.