KöSt-Zuschlag wegen unterlassener Empfängerbenennung
Die Empfängerbenennung ermöglicht der Behörde, die Besteuerung beim Zahlungsempfänger zu prüfen. Bei Kapitalgesellschaften kann zusätzlich ein 25 %iger Körperschaftsteuer-Zuschlag anfallen.
Dokumente in der Baubranche
Das BFG bestätigte die Versagung von Betriebsausgaben und den 25 %igen KöSt-Zuschlag bei einer Bau-GmbH wegen fehlender Empfängerbenennung. Die GmbH hatte nicht die bei Bauprojekten üblichen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten erfüllt, wodurch ein grobes Verschulden anzunehmen war. Wichtige Unterlagen zur Leistungsdokumentation fehlten vollständig.
Nicht geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung
Der VwGH wies die Revision ab: Die GmbH verletzte ihre Sorgfaltspflichten grob, da wesentliche Unterlagen fehlten. Dass die Zahlungsempfänger nicht benannt werden konnten, geht zu ihren Lasten. Für den 25 %igen KöSt-Zuschlag ist kein Vorsatz erforderlich – ein Verschweigen aus Fahrlässigkeit reicht aus.
Hinweis:
Sorgfältige Auftragnehmerprüfung und lückenhafte Dokumentation schützen vor steuerlichen Nachteilen und Zuschlägen.
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