ECA-Monat

Keine KEST-Pflicht bei Ge­winn­aus­schüttungen an Nicht­gesellschafter

Das Bundesfinanzgericht hat entschieden.

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an einen faktischen „Machthaber“, der keine Gesellschafterstellung hat, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen. Im geprüften Fall führte das Finanzamt festgestellte Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit zu verdeckten Ausschüttungen und erhob KESt gegen den faktischen Gesellschafter, der Beschwerde einlegte.

Entscheidung des BFG

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass einem faktischen Gesellschafter die Kapitalertragsteuer (KESt) für verdeckte Ausschüttungen nicht vorgeschrieben werden kann. Nur Gesellschafter können solche Einkünfte haben. Die KESt ist grundsätzlich von der GmbH abzuziehen. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Fazit:

Das Bundesfinanzgericht bestätigte, dass ein „Machthaber“ ohne Gesellschafterstellung nicht Empfänger von Kapitalerträgen sein kann. Zuwendungen sind dennoch steuerpflichtig und je nach Sachverhalt als andere Einkunftsarten zu prüfen.

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