Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz
Die Haftung besteht nur, wenn gesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Dies gilt auch im Insolvenzfall.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)
Das BFG entschied, dass Geschäftsführer auch für Abgaben haften, die vor der Insolvenz fällig waren, aber erst danach festgesetzt wurden. Ein Geschäftsführer argumentierte gegen seine Haftung für Lohnabgaben, da diese auf Prüfungsfeststellungen nach Insolvenzeröffnung beruhten. Dennoch wurde er zur Haftung herangezogen.
Keine ausreichenden Beweise
Das BFG entschied, dass der Geschäftsführer haftet, da er weder fehlende Mittel zur Abgabenbegleichung noch eine gleichmäßige Gläubigerbehandlung nachweisen konnte. Die Haftung bleibt auch bestehen, wenn Abgaben erst nach Insolvenzeröffnung festgesetzt werden, aber ursprünglich vor der Insolvenz fällig waren.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, wie essenziell eine sorgfältige Überwachung und Dokumentation der finanziellen Verpflichtungen einer GmbH ist. Ohne Nachweise kann ein Geschäftsführer für ausstehende Abgaben persönlich haften.
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