ECA-Monat

Gebäudeab­schreibung bei Ver­mietung und Ver­pachtung

Seit 1.7.2023 kann ein Gebäude zum Buchwert entnommen werden, ohne stille Reserven aufzudecken.

Bei nachfolgender Vermietung ersetzt der Entnahmewert die Anschaffungskosten und wird mit 1,5 % jährlich abgeschrieben. Da der Buchwert oft niedrig ist, ergibt sich eine geringe Abschreibung, es sei denn, ein Gutachten belegt eine kürzere Nutzungsdauer.

Finanzministerium folgt Verwaltungsgerichtshof

Ein Antragsteller wollte bestätigt wissen, dass der Abschreibungsplan nach Gebäudeentnahme fortgesetzt wird. Das Finanzministerium widersprach und verwies auf ein VwGH-Erkenntnis von 2015, wonach der Entnahmewert als neue Bemessungsgrundlage gilt. Diese Rechtsprechung wurde auf die aktuelle Fragestellung analog angewendet.

Fazit:
Bei der Entnahme eines Gebäudes zum Buchwert ist der Entnahmewert die Basis für die Abschreibung bei Vermietung. Die Abschreibung beträgt ohne Nachweis 1,5 % pro Jahr. Weder die betriebliche Restnutzungsdauer noch die ursprünglichen Anschaffungskosten beeinflussen die neue Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich.

Für zusätzliche Fragen zu den aktuellen Wirtschafts- und Steuernews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere News zum Wirtschafts- und Steuerrecht finden Sie im aktuellen ECA Monat.