ECA-Monat

Finanzstrafrechtlicher Prüfungsauftrag ist keine Verfolgungs­handlung?

Die Finanzstrafbehörde kann unter bestimmten Bedingungen Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anordnen.

Die Finanzstrafbehörde kann unter bestimmten Bedingungen Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anordnen. Ein spezieller Prüfungsauftrag ist erforderlich, was den Abgabepflichtigen als Verdächtigen oder Beschuldigten kennzeichnet, mit allen damit verbundenen Rechten im Finanzstrafgesetz und der Strafprozessordnung. Ein unklarer Prüfungsauftrag könnte die Verjährung hemmen.

Geldstrafe wegen Abgabenhinterziehung

Ein Abgabepflichtiger versäumte es, Einkünfte aus Grundstücksgeschäften in den Jahren 2013 und 2014 zu versteuern. Die Finanzstrafbehörde ordnete eine Prüfung an, da der Verdacht auf Steuervermeidung bestand. Der Spruchsenat verurteilte den Abgabepflichtigen wegen Abgabenhinterziehung und verhängte eine Geldstrafe.

Keine Verfolgungshandlung – Einstellung des Verfahrens

Das BFG stellte das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung ein. Der Prüfungsauftrag erfüllte nicht die Anforderungen einer Verfolgungshandlung. Laut VwGH müssen solche Maßnahmen den konkreten Verdacht einer Tat erkennen lassen und den Betroffenen namentlich benennen. Das Strafverfahren wurde erst später eingeleitet, als die Verjährung bereits erfolgt war.

Hinweis:

Wenn Ihnen die Finanzstrafbehörde einen Prüfungsauftrag aushändigt, sollten Sie rasch die Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch nehmen. Es bestehen für Sie besondere Pflichten, aber auch besondere Rechte, die Sie kennen sollten.

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