Einlagen und Entnahmen bei Personengesellschaften
Abhängig von der Zurechnung (Eigen- oder Fremdquote) wird der Vorgang steuerlich als Einlage oder Veräußerung eingestuft.
Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen
Eine Veräußerung an Mitgesellschafter lag nicht nur bei entgeltlicher Übertragung vor, sondern auch bei Einlagen, die lediglich Kapitalkonten berührten. Bei Einlagen, wie z. B. eines Gebäudes, wurde die Eigenquote als Einlage und die Fremdquote als Veräußerung behandelt. Bei 100% Beteiligung entfällt diese Aufteilung.
Neuerungen
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 passt die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus Personengesellschaften an die Einlageregelungen an. Der Entnahmevorgang wird in Veräußerung (Fremdquote) und Entnahme (Eigenquote) aufgeteilt. Bei 100% Substanzbeteiligung entsteht keine steuerpflichtige Veräußerung.
Für weitere Fragen zu den Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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