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Die Steuerberater:
News

ECA-Monat: November 2023

Aktuelles zum Wirtschafts- und Steuerrecht

RAUE ZEITEN

Die wirtschaftliche Zukunft Österreichs und Europas erscheint düster. Demografische Probleme, hohe Energiekosten, und steigende Zinsen belasten Unternehmen und Staaten. Zwischenstaatliche Krisen könnten eskalieren, und das herkömmliche Mittel, Geld zu drucken und zu verteilen, ist aufgrund hoher Inflation fraglich. Trotz der drohenden schmerzhaften Rezession besteht die Chance, lang aufgeschobene Reformen wie eine sinnvolle Pensionsreform und effizientere Verwaltung anzugehen, vorausgesetzt die Politik erkennt die Dringlichkeit.

Umsetzung von Sanktionen

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird zur zentralen Plattform für den automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten – etwa mit dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister – ausgebaut. So können Verdachtsfälle im Bereich der Eigentümer oder der Rechtsträger künftig effektiv und effizient ermittelt werden. Die so ermittelten Verdachtsfälle werden im Register gespeichert und können von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden. 

Bekämpfung von Scheinunternehmen

Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden können diese künftig verbesserten Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen.

Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Für die Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehung ist eine effiziente Zusammenarbeit der Behörden entscheidend. Eine rechtliche Grundlage wird geschaffen, um den Informationsaustausch über die Amtshilfe hinaus zu ermöglichen und die Kooperation zwischen den Behörden zu verbessern. Rechtsträger, die zuvor gemeldet haben, müssen bei nachträglicher Meldebefreiung einmalig aktiv melden, um diese zu nutzen, und eine automatische Aktivierung wird verhindert, um Veränderungen in wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen. 

Einführung einer Register-Einsicht bei berechtigtem Interesse

Öffentlichen Einrichtungen, die Fördermittel vergeben, wird der Zugang zum Register gewährt, um die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer bei Fördermittelvergaben sicherzustellen. Berufsmäßige Parteienvertreter können bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse ebenfalls Auszüge aus dem Register abfragen. Dadurch wird eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, um Mandanten bei berechtigtem Interesse schnell und einfach Einblick ins Register zu ermöglichen, sei es in eigenem oder fremdem Namen, unter der Bedingung eines nachgewiesenen berechtigten Interesses. 

Strafbestimmungen

Alle Meldedatenänderungen müssen innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis an das Register gemeldet werden. Das Finanzvergehen der Säumnis mit hohen Strafen (Geldstrafen bis zu EUR 100.000,00 bzw. EUR 200.000,00) tritt nur ein, wenn durch die Unterlassung wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden. Die schuldhafte Unterlassung einer Änderungsmeldung zu bereits gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern wird künftig als Finanzordnungswidrigkeit eingestuft, mit deutlich geringeren Strafen bis zu EUR 25.000,00 bei vorsätzlicher Begehung. (weitere Information siehe PDF)

Seit Jahresbeginn wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst, um den Anstieg des relativen Steueranteils aufgrund von Lohn- und Preissteigerungen zu verhindern. Ab dem 1. Januar 2023 werden die Progressionsstufen (außer jene über EUR 1 Mio.) und bestimmte Freibeträge entsprechend der Inflationsrate angehoben, basierend auf einem Progressionsbericht mit einer Inflationsrate von 9,9 % für das Jahr 2023. Zwei Drittel der Inflation werden durch Indexierung ausgeglichen, das restliche Drittel wird durch Regierungsbeschluss verteilt. Die ehemalige Tarifstufe von 42 % wird nach einem Zwischenwert von 41 % im Jahr 2023 endgültig auf 40 % für 2024 reduziert. Die Berechnung der Steuerlast erfolgt nicht nur durch die Tabelle, sondern auch durch Berücksichtigung von Steuerabsetzbeträgen und der Möglichkeit zur Erstattung der "Negativsteuer". Ab 2024 werden auch diese Werte an die Inflation angepasst.

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Die Grenze für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen wird von EUR 360,00 auf EUR 400,00 angehoben.

Steuerfreie Überstundenzuschläge

Es erfolgt eine doppelte Ausweitung der maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge pro Monat. Die Grenze wird von 10 auf 18 Stunden erhöht, und die Betragsgrenze steigt von EUR 86,00 auf befristet EUR 200,00. Diese Erhöhung ist vorerst für 2024 und 2025 befristet, ab 2026 soll die Grenze wieder auf 10 Stunden bzw. einen Maximalbetrag von EUR 120,00 zurückkehren, wobei hierüber noch entschieden werden muss.

Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages

Bisher stand bei Selbständigen der Grundfreibetrag von einem Gewinn von EUR 30.000,00 im Ausmaß von 15 % ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf EUR 33.000,00 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von EUR 4.500,00 auf maximal EUR 4.950,00.

Homeoffice-Begünstigungen

Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für Homeoffice – also das Homeoffice-Pauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar – werden jetzt unbefristet gewährt. (weitere Informationen siehe PDF)

Die folgende Aufstellung soll einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen bieten:

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen

Betroffene können eine Stundung oder Ratenzahlung für Steuerzahlungen sowie die Nicht-Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen beantragen. Weiters sind Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer aufgrund drohender Einbußen möglich.

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter

Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für Empfänger (natürliche Person oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand (z. B. aus dem Katastrophenfonds) sind jedoch von den steuerlichen Anschaffungskosten eines Anlageguts abzuziehen

Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit

Unwägbarkeiten sind unvorhersehbare Ereignisse. Dazu zählen ins besonders Naturkatastrophen wie Hochwasser. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses ein Gewinn bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war.

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Spenden an begünstigte Einrichtungen (nicht an direkt Betroffene) sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auch für Privatpersonen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig, sofern sie zwangsläufig entstehen. Dies umfasst beispielsweise die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten sowie den Kauf von Trocknungsgeräten. Zudem sind Kosten für die Reparatur beschädigter, aber weiterhin nutzbarer Vermögensgegenstände wie Fußböden, Verputz oder PKWs abzugsfähig, sofern diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. (weitere Informationen siehe PDF)

Ab dem 1.1.2024 wird der Kostenersatz für die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ) in Österreich, je nach Beginn einer Blockzeitvariante, schrittweise reduziert und ab dem 1.1.2029 vollständig abgeschafft. Seit dem Jahr 2000 können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die ATZ in kontinuierlichen oder geblockten Grundmodellen vereinbaren, wobei das Arbeitsmarktservice (AMS) derzeit etwa 90 % der Zusatzkosten für die kontinuierliche Variante und etwa 50 % für das Blockmodell erstattet. Während der zweiten Phase des Blockmodells muss zusätzlich eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden.

Auslaufen des Blockmodells

Für das langsame Ende des geförderten Blockmodells kommt es auf das Beginn Datum der ATZ an. Für ab 1.1.2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen sinkt der Kostenersatz von 50 % auf 42,5 %. Ab 1.1.2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35% ersetzt; nach Jahresstufen 27,5 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2026), 20 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2027) und 10 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2028) entfällt die Förderung ab 1.1.2029 zur Gänze. (weitere Informationen siehe PDF)

Ab dem 1.1.2024 wird voraussichtlich eine bedeutende Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit in Kraft treten. Alle gemeinnützigen Rechtsträger sollen die Möglichkeit erhalten, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen, nicht mehr nur auf mildtätige oder Forschungszwecke beschränkt, sondern auch für bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung, Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung. Darüber hinaus sollen alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen unabhängig von Bundes- oder Landesförderungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können. Im Bildungsbereich sollen öffentliche Kindergärten und Schulen automatisch spendenbegünstigt sein, während andere Bildungseinrichtungen einen Antrag auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung beim Finanzamt Österreich stellen können.

Antrag bereits nach dem ersten Jahr

In Zukunft kann die Spendenabsetzbarkeit bereits nach dem ersten Jahr der gemeinnützigen Tätigkeiten beantragt werden, was die bisherige Mindestbestandsdauer von drei Jahren deutlich verkürzt. Kleinere Organisationen mit Spendeneinnahmen unter EUR 1 Mio. sollen einen erleichterten Zugang zur Spendenbegünstigung erhalten, indem eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreicht. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung wird erst ab Spenden von EUR 1 Mio. erforderlich sein. Die Umsatzgrenze für Ausnahmegenehmigungen bei begünstigungsschädlichen Tätigkeiten wird von EUR 40.000,00 auf EUR 100.000,00 erhöht, und Ausnahmegenehmigungen können auch rückwirkend erteilt werden. Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder Auflösung ist eine Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für bis zu zehn Jahre vorgesehen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht verwendet werden.

Gemeinnützige Stiftungen

Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen wird attraktiver durch die Erhöhung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen auf 20 % und deren Vortragsfähigkeit. Zusätzlich ist die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung möglich, im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die dies erst nach drei Jahren erlaubte. Die Spendenbegünstigung für Stiftungen kann nun nach einem Jahr statt nach drei Jahren beantragt werden. (weitere Informationen siehe PDF)