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Die Steuerberater:
News

ECA-Monat: Oktober 2023

Aktuelles zum Wirtschafts- und Steuerrecht

MAß UND ZIEL

Es ist wichtig, dass sowohl staatliche Eingriffe als auch Lohn-Preis-Vereinbarungen verantwortungsvoll und angemessen sind, um eine weitere Verschärfung der Stagflation zu verhindern. Regulierungsbehörden im Bankensektor sollten ebenfalls dafür sorgen, dass Kreditvergaberegeln vernünftig und ausgewogen sind, um jungen Menschen den Erwerb von Immobilieneigentum zu ermöglichen. Es gibt keine einfachen Lösungen für komplexe wirtschaftliche Probleme, aber es ist wichtig, aus vergangenen Fehlern zu lernen und in Zukunft auf angemessene Maßnahmen und Ziele zu achten.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen und Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. OG, KG, GesbR) können gestaffelte Gewinnfreibeträge nutzen. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro beträgt der Grundfreibetrag 15 % des Gewinns (maximal 4.500 Euro). Zusätzlich kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag von 13 % bis 4,5 % je nach Gewinnhöhe in Anspruch genommen werden. Ab 580.000 Euro Bemessungsgrundlage gibt es keinen Freibetrag mehr. Maximal sind 45.950 Euro pro Jahr möglich. Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere können genutzt werden, um den Freibetrag optimal zu nutzen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen sind bis zu 10 % des laufenden Wirtschaftsjahresgewinns steuerlich absetzbar, wobei die Obergrenze der Gewinn vor Berücksichtigung des Freibetrags ist. Die Höhe der absetzbaren Spenden hängt also vom erwarteten Jahresgewinn ab. Eine fundierte Vorschaurechnung kann helfen, Ausgaben und Spenden zu planen, und wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um eine passende Prognose zu erstellen. (Weitere Informationen siehe PDF)

Der EuGH hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch bei Beherbergung durch Dritte im eigenen Namen anwendbar ist. Die Margenbesteuerung für Reiseleistungen basiert auf der Differenz zwischen Verkaufspreis und Reisevorleistungen. Dies betrifft Privatpersonen und Unternehmer. Diese Regelung vermeidet praktische Schwierigkeiten bei der Mehrwertsteuer. Selbst die Bereitstellung von Ferienunterkünften durch Reisebüros fällt unter diese Regelung, auch ohne zusätzliche Leistungen. (Weitere Informationen siehe PDF)

Bei Vermietung und Verpachtung können Konflikte mit Mietern, Pächtern, Bauunternehmern oder der Hausverwaltung zu Gerichts-, Beratungs- und Vertretungskosten führen, die steuerlich abzugsfähig sein können. Grundsätzlich sind Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit außerbetrieblichen Einkünften besteht. Dies erfordert einen wirtschaftlichen Bezug zwischen den Aufwendungen und den Einkünften. Im vorliegenden Fall sollten die Aufwendungen sich auf die Vermietung (außerbetriebliche Einkünfte) beschränken, ohne zusätzliche Leistungen (kein Gewerbebetrieb).

Aufwendungen steuerlich geltend machen

Nicht alle Aufwendungen sind steuerlich absetzbar. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klärt, dass nur Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung künftiger Einnahmen anerkannt werden. In Streitfällen wie Mietern, die Mietkürzungen durchsetzen oder Vermieter verklagen, sind Prozesskosten absetzbar, da sie den Einnahmeerhalt sichern. Die genaue Abgrenzung ist komplex, wie ein BFG-Fall zeigt. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten in der Vermietung ist der individuelle Grund entscheidend. Eine genaue Prüfung und Beratung sind ratsam. (Weitere Informationen siehe PDF)

Die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäften im Ertragsteuerrecht hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Eine Schenkung ist steuerfrei, während eine entgeltliche Vermögensübertragung steuerpflichtig ist. Bei gemischten Schenkungen kann der Schenkungscharakter überwiegen, wenn die Gegenleistung weniger als 50% des Werts des übertragenen Vermögens beträgt. Neue Regelungen für Übertragungen vor und nach dem 15.11.2021 definieren Prozentgrenzen und Steuerpflichten genauer. Diese gelten auch für Beteiligungs- und Unternehmensverkäufe sowie vermögensverwaltende Personengesellschaften. Die Abgrenzung ist komplex und erfordert oft professionelle Beratung. (Weitere Informationen siehe PDF)